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Betrug im Online Banking - Rechte des Bankkunden
Die zunehmende Digitalisierung des Alltags führt auch zu einer Vermehrung von Missbrauchsfällen. Banken und Sparkassen weisen Ansprüche von Kunden im Falle eines Missbrauchs häufig zurück. Wir helfen Bankkunden, ihre Ansprüche gegen die Bank durchzusetzen.
Bank haftet für Betrug im Online Banking
Bei einem Betrug im Online Banking (bspw. Überweisungsbetrug oder mit Zahlungsdiensten) haftet grundsätzlich die Bank. Nur wenn die Bank dem Kunden eine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Online Banking nachweisen kann, scheidet eine Haftung der Bank aus.
Obwohl das Gesetz die Haftung für einen Überweisungsbetrug oder einen Kreditkartenbetrug grundsätzlich der Bank zuweist, kommt es zwischen der Bank und dem Kunden oftmals zu Streit um die Fragen, wer die Überweisung oder die Zahlung autorisiert hat und ob dem Bankkunden der Vorwurf eines grob fahrlässigen Umgangs mit den Sicherheitsmerkmalen des Online Bankings gemacht werden kann.
Unautorisierte Verfügung
Ausgangspunkt für die verschuldensunabhängige Haftung der Bank für einen Betrug des Online Bankings ist eine unautorisierte Verfügung. Der Überweisungsauftrag oder die Online Zahlung darf nicht von dem Kontoinhaber genehmigt worden sein. Wie die Autorisierung erfolgt, wird von den Banken unterschiedlich gehandhabt. Seit der Umsetzung der PSD2-Richtlinie ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Verfügung durch eine 2-Faktor-Authentifizierung (sog. starke Kundenauthentifizierung) erfolgen muss. Diese setzt stets ein Wissenselement voraus (bspw. eine PIN, oder eine Kombination aus PIN und Benutzerkennung). Der zweite Faktor muss ein Besitzelement (bspw. Smarthphone oder TAN-Generator) oder ein Inhärenzelement (bspw. Fingerabdruckerkennung, Gesichtserkennung) sein.
Beweislast für die Verfügung
Wer die Verfügung mittels der 2-Faktor-Authentifizierung ausgelöst hat, ist weder für den Kunden, noch für die Bank leicht zu beweisen. Die Beweislast trägt zunächst die Bank. Die Beweislast kann aber auf den Kunden übergehen, wenn zugunsten der Bank ein Anscheinsbeweis für die Autorisierung durch den Kunden eingreift. Dieser kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht, wenn die Bank darlegen und beweisen kann, dass das verwendete Authentifizierungsverfahren praktisch unüberwindbar ist. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall von der Bank bewiesen werden. Im smsTAN-Verfahren (auch mobileTAN oder mTAN genannt) kann eine praktische Unüberwindbarkeit nach unserer Ansicht aufgrund der unverschlüsselten Versendung von SMS und der Möglichkeit SMS-Nachrichten abzufangen, nicht angenommen werden.
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Einwand grober Fahrlässigkeit des Kunden
Neben der Frage der Autorisierung steht oftmals in Streit, ob der Kunde im Umgang mit den Sicherheitsmerkmalen des Online-Bankings (bspw. PIN, TAN) grob Fahrlässig gehandelt hat. Oftmals geht den Überweisungen ein Phishing Angriff der Täter voraus, den die Bank als Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit macht. Die Anforderungen an eine grobe Fahrlässigkeit sind hoch. Der BGH verlangt hierfür einen "in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der Nutzung" des Online-Bankings. Es kommt also stets auch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bankkunden mit modernen Kommunikationsmedien an.
Der Einwand grober Fahrlässigkeit ist aber grds. ausgeschlossen, wenn die Bank für die Autorisierung von Zahlungen keine starke Kundenauthentifizierung (= 2-Faktor-Autorisierung) verlangt. Ob das smsTAN-Verfahren grds. die Voraussetzungen einer starken Kundenauthentifizierung erfüllt, ist umstritten. Einige Banken haben dieses Verfahren daher bereits eingestellt.
Kein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit
Die Beweislast für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt die Bank. Anders als in EC-Karten-Fällen gibt es beim Online Banking keinen Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden. Gelingt der Bank der Beweis nicht, muss sie die unautorisierten Beträge dem Kunden erstatten.
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Formen des Betrugs
Die Form des Betrugs beim Online-Banking sind vielfältig und entwickeln sich stetig weiter. Bei den nachfolgend dargestellten Methoden handelt es sich um die häufigsten Formen des Betrugs beim Online-Banking.
Phishing
Beim Phishing versuchen die Täter sich über täuschend echt gefälschte Webseiten, E-Mails oder SMS als Bank auszugeben und den Kunden zur Preisgabe der Authentifizierungsmerkmale (Benutzerkennung, PIN, TAN) zu bewegen. Mit den sodann erbeuteten Daten loggen sich die Täter in das echte Online-Banking ein und tätigen Überweisungen oder kapern den ganzen Zugang.
Im Online-Banking-Betrug
Verhältnis: unsere Mandate / Banken
Social Engineering
Beim Social Engineering werden keine technischen Hilfsmittel verwendet, um an die notwendigen Informationen zu kommen. Vielmehr treten die Täter unter einem Vorwand an die Kunden (häufig per E-Mail oder Telefon) heran und fordern die Kunden auf, die vertraulichen Informationen freiwillig preiszugeben. Oft ist dem Social-Engineering-Angriff ein Phishing-Angriff vorausgegangen, sodass die Täter bereits im Besitz von sensiblen Informationen des Kunden sind. In aktuellen Fällen gaben sich Täter als Bankmitarbeiter aus und täuschten durch ein sog. "Spoofing" die Telefonnummer der Bank vor, um den Kunden zu suggerieren, dass sie wirklich mit ihrer Bank telefonierten. Sodann veranlassten die Täter die Kunden dazu, die von ihnen ausgelösten TANs preiszugeben, mit denen Überweisungen ausgeführt oder das Online Banking vollständig gekapert wurde.
Man-in-the-Middle-Angriff
Beim Man-in-the-Middle-Angriff wird das digitale Endgerät des Kunden durch Schadsoftware infiziert. Diese späht sodann das Passwort für das Online Banking aus und leitet den Bankkunden beim Aufruf der Webseite auf eine gefälschte Seite der Täter um. Gleichzeitig loggen sich die Täter in das echte Online Banking mit den ausgespähten Daten ein und beauftragen eine Überweisung. Gibt der Kunde dann die durch die Täter ausgelöste TAN in die gefälschte Webseite ein, da er meint er würde eine echte Überweisung tätigen, autorisiert der Täter als Mann-in-der-Mitte mit dieser TAN seine eigene Überweisung auf der echten Webseite der Bank.
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