Landgericht: Sparkasse Aachen trifft Mitverschulden an Schaden aus Online-Banking-Betrug
LG Aachen verurteilt Sparkasse zur Zahlung vom 53.850 Euro wegen Online-Banking-Betrug. Gericht sieht hälftiges Mitverschulden der Sparkasse.
Betrugsopfer erzielen Teilerfolg vor dem Landgericht Aachen
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.02.2024 die Sparkasse verurteilt, die Hälfte der ihren Kunden entstandenen Schadens aus einem Online-Banking-Betrug i.H.v. 107.700 Euro zu erstatten. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Mitarbeiterin der Sparkasse den Schaden durch eigenes Fehlverhalten zur Hälfte mitverursacht hat.
Sachverhalt
Die klagenden Eheleute unterhielten bei der Sparkasse Aachen mehrere Konten. Im Juli 2022 erhielt der Ehemann mehrere Anrufe, bei denen die Rufnummer der Sparkasse Aachen angezeigt wurde (sog. Call-ID-Spoofing). Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und erläuterte dem Ehemann, dass das bisher verwendete chipTAN-Verfahren durch das pushTAN-Verfahren abgelöst werden müsse und man dies nun gemeinsam tun könne. Nach anfänglicher Weigerung ließ sich der Ehemann auf dieses Angebot ein und gab auf einen per WhatsApp zugesandten Link Kontodaten ein. Die Einzelheiten des Telefonats und die technischen Vorgänge waren zwischen den Parteien streitig. Bevor die Täter Zahlungen zulasten der Konten vornehmen konnten, rief der Ehemann die Sparkasse Aachen an, um sich darüber zu beschweren, dass das pushTAN-Verfahren nicht funktioniere. Die Mitarbeiterin der Sparkasse hatte hierbei volle Einsicht in die bis dahin erfolgten Aktivitäten im Online-Banking des Ehemannes. Aus diesen hätte sie sehen können, dass in ganz erheblichem Umfang ungewöhnliche Aktivitäten vorhanden waren, wie beispielsweise fehlgeschlagene Überweisungen, Veränderungen von Überweisungslimits und Saldoabfragen, insbesondere auch zur Nachtzeit. Auch wurde ihr in dem Gespräch eröffnet, dass der Ehemann mit einem Dritten versuchte, das pushTAN-Verfahren einzurichten. Sie selbst gab bei ihrer Vernehmung an, dass dies ein Umstand ist, bei dem ein Missbrauchsverdacht begründet wird. Nachforschungen stellte die Mitarbeiterin aber nicht an. Eine Kontosperre erfolgte nicht. Im Anschluss nahmen die Täter sodann drei Überweisungen i.H.v. insgesamt 107.700 Euro vor. Das außergerichtliche Erstattungsverlangen der klagenden Eheleute wies die Sparkasse als unbegründet zurück. Aus diesem Grunde erhoben die von Fachanwalt David Stader vertretenen Kunden Klage zum Landgericht Aachen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht gab der Klage zur Hälfte, d.h. in Höhe eines Betrages von 53.850 Euro statt. Zwar nahm das Landgericht an, dass der Ehemann den Schaden durch grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung verursacht habe, jedoch trifft die Mitarbeiterin ein Mitverschulden von 50 %, das sich die Sparkasse zurechnen lassen muss. Dabei wirft das Landgericht der Mitarbeiterin vor, dass sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den sich ihr zeigenden „offensichtlichen Anhaltspunkten für unübliche Vorgänge in einem sicherheitsrelevanten Bereich“ nachzugehen und Nachforschungen anzustellen. Da sie dies nicht tat, nahm das Gericht ein Mitverschulden der Sparkasse von 50 % an und verurteilte sie zur Erstattung des halben Betrages. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten musste die Sparkasse in diesem Umfang tragen. Die weitergehende Klage wies das Landgericht ab.
Bedeutung des Urteils
Auch dieses Urteil ist abermals ein Beispiel dafür, dass es sich lohnen kann, Ablehnungen von Banken und Sparkassen nicht ungeprüft und kampflos zu akzeptieren. Jeder Fall sollte individuell und fachkundig geprüft werden, um die Chancen eines Verfahrens auszuloten. Wir bieten betroffenen Bankkunden eine kostenlose Erstberatung an.
Hinweis: Das Urteil des LG Aachen ist rechtskräftig.