Betrug im Online Banking – LG Köln verurteilt KSK Köln wegen „digitaler Karte“

KSK Köln zur Erstattung unautorisierter Zahlungen via Apple Pay i.H.v. EUR 42.900,37 verurteilt. Die Freigabe einer "digitalen Karte" ist nicht grob fahrlässig.

Antragsgemäße Verurteilung der KSK Köln vor dem Landgericht

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19.01.2023 (15 O 267/22) die Kreissparkasse Köln zur Erstattung unautorisierter Zahlungen i.H.v. insgesamt EUR 42.900,37 verurteilt, die mittels einer auf dem Smartphone der Täter installierten „digitalen Karte“ (Apple Pay) vorgenommen worden sind. Aufgrund der nichtssagenden Anzeige in der pushTAN-App musste der klagende Kunde nicht misstrauisch werden. Grobe Fahrlässigkeit lehnte das LG ab.

Sachverhalt

Der klagende Bankkunde unterhält bei der beklagten KSK Köln ein Girokonto mit angeschlossenem Online Banking. Für die Autorisierung von Zahlungen und anderen Geschäftsvorfällen vereinbarten die Parteien das sog. S-pushTAN-Verfahren. Hierzu zählt auch die Freischhaltung von Apple Pay auf einem Apple iPhone. Dabei erscheint nach dem Vortrag der Sparkasse für die Freigabe von Apple Pay in der pushTAN-App des Kunden der Hinweis „Digitalisierung einer Karte“.

Zwischen dem 13.06.2022 und dem 29.06.2022 nahmen die Täter zulasten des Kontos des klagenden Kunden insgesamt 115 Zahlungen mit einer auf ihrem iPhone installierten digitalen Karte via Apple Pay vor und verursachten einen Schaden von EUR 44.248,37, von dem die Sparkasse lediglich EUR 1.298,00 erstattete. Die Erstattung des Restbetrages lehnte die Sparkasse mit der Begründung ab, der klagende Bankkunde habe den Schaden selbst durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln folgte dieser Ansicht der Sparkasse nicht und lehnte den erhobenen Einwand einer grob fahrlässigen Schadenverursachung durch den Kunden ab. Das Gericht vermochte in der Freigabe in der pushTAN-App zu dem Text „Digitalisierung einer Karte“ oder auch „Registrierung Karte“ keinen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß des klagenden Bankkunden erkennen. Denn diese Hinweise lassen auch bei sorgfältiger Prüfung des Bankkunden keinen Hinweis darauf erkennen, dass es um die Einrichtung eines Zahlungssystems auf einem mobilen Endgerät der Firma Apple geht und damit die Freigabe einer Möglichkeit zu Kontoverfügungen geschaffen wird, die nur noch von der Verfügungsgewalt über dieses mobile Endgerät abhängt.

Ebenso merkt das Landgericht an, dass es der beklagten Sparkasse ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch eindeutigen Text, insbesondere durch Verwendung eines Hinweises gerade auf Apple Pay, dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, welcher Zahlungsdienst hier freigegeben werden soll, um so ohne weiteres zu erkennen, dass es um Endgeräte eines bestimmten Herstellers und die Nutzung als Wallet und gerade nicht einer Karte geht.

Aus diesen Gründen verurteilte das Landgericht die Kreissparkasse Köln entsprechend dem gestellten Antrag zur Erstattung von insgesamt EUR 42.900,37.

Anwendbarkeit für andere Fälle

Diese Entscheidung ist aufgrund der gleichgeschalteten digitalen Verfahrensabläufe der Sparkassen auch auf andere Sparkasseninstitute übertragbar. Ebenso können die Rechtssätze des Landgerichts auch auf andere Zahlungsdienstleister wie GooglePay übertragen werden. Auch bei diesen Herstellern erscheint, wie wir aus unserer Praxis wissen, lediglich ein nichtssagender Hinweis auf die „Digitalisierung einer Karte“ bzw. „Registrierung einer Karte“. Betroffene Bankkunden können sich daher durch die Entscheidung in ihren Bemühungen, von ihrer Sparkasse eine Erstattung zu erhalten, bestärkt sehen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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