Individuelle und umfassende Beratung durch spezialisierten Anwalt
Anwaltsregress im Bankrecht
Fehler von Anwälten bei der Bearbeitung von bankrechtlichen Mandanten verursachen oftmals große Schäden. Ursache für eine Falschberatung ist oftmals fehlendes Spezialwissen der komplexen Themen im Bankrecht oder eine falsche Antragstellung im Prozess. Ebenso beobachten wir systematische Falschberatung bei der Bearbeitung von Massenfällen von selbsternannten „Verbraucherschützern“. Wir beraten und vertreten geschädigte Mandanten und Rechtsschutzversicherungen nach einer anwaltlichen Schlechtleistung.
Anwaltshaftung bei Beratungsfehlern in bankrechtlichen Mandaten
Hat ein Anwalt den Mandanten im Bankrecht falsch beraten, haftet er für den hieraus entstandenen Schaden. Dieser Schaden kann sowohl auf die von der Bank aufgrund des Fehlers nicht erlangte Leistung, auf einen Folgeschaden oder auf vergeblich aufgewendete Kosten gerichtet sein. Die Feststellung der Pflichtverletzung des Anwalts im Bankrecht setzt oftmals bankrechtliche Spezialkenntnisse voraus. Als Fachkanzlei für Bankrecht bringen wir diese Kenntnisse in das Regressverfahren ein.
Umfangreiche Beratungspflichten des Anwalts
Den Rechtsanwalt treffen bei der Bearbeitung eines Mandats zahlreiche Beratungspflichten. Der Anwalt muss umfassenden und erschöpfenden über die Rechtslage und die mit dem Verfahren verbundenen Risiken belehren. Rechtsunkundige muss der Anwalt über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er muss den Mandanten zu diejenigen Schritte raten, die geeignet sind, das erstrebte Ziel zu erreichen. Er muss Nachteile für den Mandanten zu verhindern, sofern diese voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen. Von einem aussichtslosen Verfahren hat der Anwalt abzuraten. Bei seiner Beratung hat der Anwalt die einschlägige Rechtsprechung zu beachten.
Erstberatung Anwaltsregress im Bankrecht
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Mehr als 600 Gerichtsverfahren gegen Banken
Schadensersatzansprüche gegen Anwalt
Der Mandant kann von dem Anwalt im Falle einer Falschberatung oder fehlerhaften Vertretung den Schaden ersetzt verlangen, der aufgrund seines Verschuldens entstanden ist. Wird der Prozess gegen eine Bank nur aufgrund eines Anwaltsfehlers (bspw. Fristversäumnis, fehlerhafter Antrag, umsubstantiierter Vortrag) insgesamt verloren, kann gegen den Anwalt ein Anspruch auf Ersatz dessen gerichtet sein, das der Mandant ohne den Anwaltsfehler von der Bank hätte verlangen können. Führt der Anwaltsfehler nur zu höheren Kosten, kann der Mandant oder der Rechtsschutzversicherer nur diesen Kostenschaden ersetzt verlangen. Führt der Anwalt einen von Anfang an aussichtsloses Verfahren, ohne auf die bestehenden Erfolgsaussichten hinzuweisen, hat der Mandant einen Anspruch auf Freistellung oder Rückzahlung der insoweit unnütz aufgewendeten Kosten und Gebühren.
Darlegungs- und Beweislast im Regressrecht
Die Darlegungs- und Beweislast für eine anwaltliche Pflichtverletzung trägt der Mandant bzw. der Rechtsschutzversicherer. Allerdings ist mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbunden sind, der Anwalt verpflichtet, die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und darzulegen, wie im Einzelnen beraten oder aufklärt worden sei.
Anscheinsbeweis des beratungsrichtigen Verhaltens
Wenn eine Pflichtverletzung des Anwalts feststeht, kann sich der Mandant auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen, dass er sich bei einem zutreffenden Rat des Anwalts an diesen gehalten und den Schaden damit verhindert hätte. Wenn der Anwalt der Ansicht ist, der Mandant hätte auch bei einem zutreffenden Rat gleich gehandelt und den Schaden verursacht, muss er hierfür konkrete Anhaltspunkte darlegen.
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Verjährung des Regressanspruchs
Der Anspruch des Mandanten gegen den von ihm beauftragten Anwalt wegen Verletzung von Pflichten des Vertrages verjährt in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung eines gegen einen Anwalt gerichteten Regressanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des anwaltlichen Handels erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Rät der Anwalt zur Fortsetzung des Rechtsstreits durch Einlegung der Berufung oder Revision, gilt dies auch dann, wenn sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung der Anwaltsfehler bereits entnehmen lässt. Wann der Mandant den Anwaltsfehler erkannt hat, oder ohne grob fahrlässig zu handeln hätte erkennen müssen, muss der Anwalt darlegen und beweisen. Allerdings verjähren Schadensersatzansprüche spätestens 10 Jahre nachdem der Schadensersatzanspruch entstanden ist.
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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Anwälten
Wurde der Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (d.h. Brief, Fax, E-Mail, Telefon, Internet) geschlossen und verwendet der Anwalt ein für den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem (bspw. Kontaktformulare oder call-to-action-Buttons auf der Internetseite, Kontaktmöglichkeiten bei Portalen wie anwalt.de), muss der Anwalt den Mandanten über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht belehren.
Kommt der Anwalt dem nicht nach, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Mandant kann den Anwaltsvertrag dann innerhalb einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss noch widerrufen. Hat der Anwalt den Mandanten nicht darüber belehrt, dass bei einem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist das Honorar auch bei einem Widerruf geschuldet sein kann, hat er keinen Anspruch gegen den Mandanten. Er muss bei einem wirksamen Widerruf ein bereits gezahltes Honorar auch dann erstatten, wenn er für den Mandanten tätig geworden ist.
Der Widerruf des Anwaltsvertrages kann daher neben Schadensersatzansprüchen eine Möglichkeit darstellen, unnütz aufgewendete Honorare zurückzufordern oder hierauf gerichtete Ansprüche abzuwehren.