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Widerruf Autokredit - Chancen für Verbraucher
EuGH ermöglicht vielfach nachträglichen Kreditwiderruf
Der Widerruf ist bei vielen Verträgen auch heute noch möglich. Durch Entscheidungen des EuGH sind mehrere in nahezu allen seit Juni 2010 verwendeten Autofinanzierungen enthaltene Klauseln unwirksam. Ob ein Widerruf aber im Einzelfall in Betracht kommt und wirtschaftlich auch sinnvoll ist, sollte im Einzelfall mit anwaltlicher Hilfe bewertet werden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!
EuGH zum Kaskadenverweis
In zwei richtungsweisenden Entscheidungen hat der EuGH sich für einen umfassenden Verbraucherschutz ausgesprochen. Zum einen verlangt der EuGH, dass in den Widerrufsbelehrungen der Bank keine Verweise auf Gesetze enthalten sind, die ihrerseits auf weitere gesetzliche Vorschriften verwiesen (sog. Kaskadenverweis). Dem Verbraucher soll nicht zugemutet werden, in umfangreichen Rechtsvorschriften herauszusuchen, welche Pflichtangaben die Bank ihm gegenüber erfüllen muss. Eine Widerrufsbelehrung, die derart gestaltet ist, kann keine Wirksamkeit für sich beanspruchen.
Allerdings ist den Banken zugute zu halten, dass diese Formulierung aus der Feder des deutschen Gesetzgebers stammt. Der Kaskadenverweis entstammt dem gesetzlichen Belehrungsmuster, das Banken lediglich abgeschrieben haben. Aus diesem Grunde können sich Banken auch grds. auf eine Richtigkeitsfiktion berufen, wenn sie das Muster keiner eigenen Bearbeitung unterzogen haben. Letzteres war vielfach der Fall, weshalb gleichwohl in einer Vielzahl der Fälle ein Widerruf in Betracht kommen kann.
EuGH zu weiteren Pflichtangaben
In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung ausgeweitet und klargestellt, dass die Angaben der Bank zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und dem im Verzugsfall zu zahlenden Verzugszins, klar und verständlich sein müssen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, anhand der Angaben im Vertrag die Vorfälligkeitsentschädigung oder den konkreten Verzugszins zu berechnen. Der EuGH setzt einen deutlich höheren Maßstab an, als der BGH. Da die meisten Banken diese Vorgaben nicht erfüllten, kommt auch in dieser Hinsicht in einer Vielzahl der Fälle ein Widerruf der Autofinanzierung in Betracht.
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Rechtsprechung zur Verwirkung
Eine im Zusammenhang mit dem Widerruf des Autokredits viel diskutierte Frage ist jene der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Die Autobanken werfen Verbrauchern vor, die formellen Fehler aus unredlichen Erwägungen auszuüben. In der Vergangenheit fand dieser Einwand in der Rechtsprechung regen anklang. Der EuGH hat in seiner zuletzt getroffenen Entscheidung jedoch ausgeführt, dass das europäische Widerrufsrecht nicht durch nationale Vorschriften wie dem Grundsatz von Treu und Glauben unterwandert werden dürfe.
Es gibt in der Rechtsprechung allerdings Stimmen, die dieses Urteil für nicht anwendbar halten, wenn es nicht um die Frage des Widerrufsrechts selbst, sondern die Geltendmachung der aus dem Widerruf folgenden Ansprüche geht. Diese unterlägen nicht der europäischen Richtlinie und seien damit der Entscheidungsgewalt des EuGH entzogen. Aus diesem Grunde dürfe auch abweichend vom EuGH der Rechtsmissbrauchseinwand angenommen werden. Es ist zu erwarten, dass der EuGH sich auch hierzu noch äußern wird.
Modalitäten der Rückabwicklung
Der Widerruf der Autofinanzierung führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des Kreditvertrages. Da in den meisten Fällen der Autokauf mit dem Kredit verbunden war, schlägt der Widerruf auch auf den Kaufvertrag durch. Die Bank muss dann die Kreditraten (und ggf. eine Anzahlung) gegen Rückgabe des Autos erstatten.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 27.10.2020, XI ZR 525/19; XI ZR 498/19) hat die Bank einen Anspruch auf Wertersatz für den tatsächlichen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Der Wertverlust ist durch einen Vergleich des Fahrzeugwertes bei Übergabe an den Verbraucher (i.d.R. der Kaufpreis) und des Wertes bei Rückgabe an die Bank zu bestimmen. Ebenso hat die Bank i.d.R. einen Anspruch auf den Darlehenszins. Diese Ansprüche der Bank sind mit dem Anspruch des Kunden auf Rückzahlung aller Leistungen zu verrechnen.
Einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens oder weiterer Raten nach dem Widerruf hat die Bank aber nicht.