Betrug mit EC- & Kreditkarten - Rechte des Bankkunden

Der Betrug mit EC- und Kreditkarten hat in Deutschland Hochkonjunktur. Der Schaden für die betroffenen Bankkunden ist hoch. Der Umgang der Banken mit betroffenen Kunden ist oftmals schwierig, obwohl grundsätzlich eine Haftung der Banken besteht. Wir beraten und vertreten betroffene Bankkunden, die Opfer eines Missbrauchs ihrer Zahlungskarte geworden sind.

Bank haftet für Kartenmissbrauch

In Fällen eines EC-Kartenmissbrauchs haftet grundsätzlich die Bank auf Erstattung des abgehobenen Betrages. Der Anspruch des Kunden folgt aus § 675u Satz 2 BGB. Danach ist die Bank verpflichtet den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. In der Theorie des Gesetzes trägt somit grundsätzlich die Bank das Risiko eines Missbrauchs ihrer Karten.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Praktische Probleme - der Anscheinsbeweis

In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung dieser Ansprüche jedoch deutlich schwieriger, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Bank ein Anscheinsbeweis streitet, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Karte und der PIN verletzt haben, wenn die Originalkarte für die Abhebung verwendet wurde (BGH, Urt. v. 29.11.2011, XI ZR 370/10). Ist dies der Fall, wird davon ausgegangen, dass die PIN auf oder in unmittelbarer Nähe zur Karte notiert wurde. Die Beweislast dafür, ob die Originalkarte verwendet wurde trägt die Bank. Zur Beweisführung berufen sich die Banken im Prozess in der Regel darauf, dass die Abhebung über den in den Karten enthaltenen EVM-Chip und nicht über den Magnetstreifen erfolgt ist. Der EVM-Chip sei nicht kopierbar. Diese Aussage ist jedoch so nicht zutreffend. Zwar bedarf es eines hohen technischen Aufwandes um eine Kartendoublette zu erstellen, gleichwohl ist dies grundsätzlich möglich. Die Frage der Verwendung der Originalkarte ist in Ersatzprozessen von zentraler Bedeutung. Stehen dem Betroffenen Zeugen zur Verfügung, die plausibel darlegen können, dass die PIN nicht in unmittelbarer Nähe zur Karte aufgehoben wurde, kann der Anscheinsbeweis auch auf diese Weise erschüttert werden.

Unverbindliche Erstberatung

Die Erstberatung zu dem Thema Missbrauch EC- & Kreditkarte ist kostenlos und unverbindlich. Nutzen Sie gerne unser kostenloses Erstberatungsangebot und lassen Sie Ihr Anliegen rechtlich durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte prüfen.

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Verfügungsrahmen muss eingehalten werden

In Missbrauchsfällen kann es ebenfalls relevant werden, ob die Bank einen zuvor vertraglich vereinbarten Verfügungsrahmen (bspw. in den AGB der Bank) eingehalten hat. War dieser bspw. auf EUR 1.000,00 begrenzt und wird der doppelte Betrag abgehoben, so muss die Bank den Mehrbetrag auch dann herausgeben, wenn der Anscheinsbeweis im Übrigen greift.

Konkrete Fallumstände entscheidend

Ob ein Rückzahlungsanspruch besteht ist eine Einzefallentscheidung. Jeder Missbrauchsfall liegt anders. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung prüfen wir die rechtliche Situation und bewerten die vorhandenen Beweise und erörtern im Anschluss, ob die Durchsetzung der Ansprüche genügend Erfolgsaussicht verspricht.

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