Kredit gekündigt? Rechte und Möglichkeiten des Bankkunden

Wir beraten und unterstützen Bankkunden nach der Kündigung eines Darlehensvertrages und der Abwehr einer sich ggf. anschließenden Zwangsvollstreckung. Als erfahrene Prozessanwälte vertreten wir betroffene Kunden vor allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten sowohl bei der Abwehr einer Klage der Bank, als auch bei Aktivprozessen des Bankkunden.

Abwehr rechtswidriger Kündigungen

Eine Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank hat für die betroffenen Kunden weitreichende Folgen. Ob die Kündigung wirksam erfolgt ist, hängt davon ab, ob die Bank die gesetzlichen Vorschriften und die vertraglichen Vereinbarungen zur Vertragskündigung eingehalten hat. Wir beraten und vertreten Bankkunden im Falle einer unberechtigten Kündigung ihres Darlehens.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Kein ordentliches Kündigungsrecht der Bank bei Darlehen mit fester Laufzeit

Die Bank kann den Darlehensvertrag mit fester Laufzeit nur außerordentlich kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein ordentliches Kündigungsrecht hat die Bank bei solchen Krediten nicht. Die Kündigungsvoraussetzungen der Bank sind davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen um ein Verbraucher- oder ein Unternehmerdarlehen handelt.

Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Die Bank kann den Kredit kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Allerdings muss die Bank den Kunden in diesem Fall vor einer Kündigung zum Ausgleich der rückständigen Raten anmahnen.

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Kündigt die Bank das Darlehen wegen ausbleibender Zahlungen, hat sie nach der Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Vielmehr wird die Bank durch die Verzugszinsen bereits ausreichend entschädigt.

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Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Das Gesetz gibt der Bank in verschiedenen Fällen die Möglichkeit den Vertrag einseitig zu beenden, um ihre berechtigten Interessen zu sichern. Eine Kündigung der Bank kommt in Betracht, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder der Wert der gegebenen Sicherheiten verschlechtert und die Rückzahlung des Kredits hierdurch gefährdet wird. 

Was sind die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Vermögensverschlechterung?

➦ Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse: D.h. die Bank muss das Vermögens des Kunden bei Vertragsschluss mit dem bei Kündigung vergleichen

➦ Verschlechterung der Werthaltigkeit der Immobilie: D.h. die Bank muss den objektiven Wert der Immobilie mit dem Wert bei Kündigung vergleichen.

➦ Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs: Eine Kündigung ist aber nur gerechtfertigt, wenn zusätzlich zur Verschlechterung auch die Rückzahlung des Darlehens bei hypothetischer Verwertung aller bestellten Sicherheiten gefährdet ist.

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Vertragliche Kündigungsrechte der Bank

Nach den AGB der Banken und Sparkassen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere immer dann vor,wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Kreditentscheidung der Bank von erheblicher Bedeutung waren, wenn eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden oder eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit der als Sicherheit hinterlegten Immobilie eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist oder wenn der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung vorn Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommt

Wenn der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des Kunden liegt, muss die Bank den Kunden vor einer Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

Die Kündigungsmodalitäten nach den AGB der Banken und Sparkassen entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen.

Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen

Bei Verbraucherdarlehensverträgen wird das Kündigungsrecht der Bank in Fällen des Zahlungsverzugs inhaltlich beschränkt. Insbesondere gelten die folgenden Spezialregelungen:

➦ Ganz oder teilweiser Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen

➦ Bei Verträgen mit Laufzeit von bis zu drei Jahren: Verzug mit mindestens 10 % des Nettodarlehens

➦ Bei Verträgen mit Laufzeit von mehr als drei Jahren: Verzug mit mindestens 5 % des Nettodarlehens

➦ Bei Immobilienkrediten: Verzug mit mindestens 2,5 % des Nettodarlehens

Abwehrmöglichkeiten des Bankkunden

War die Kündigung unwirksam, weil die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Kündigung treuwidrig erfolgte, besteht der Darlehensvertrag ungekündigt fort. Eine hierauf gestützte Zwangsvollstreckung oder ein aus diesem Grunde angedrohter SCHURA-Eintrag ist unzulässig. Betroffene Bankkunden stehen die folgenden Rechtsmittel zur Verfügung:

➦ Klage auf Feststellung des Fortbestehen des Kreditvertrages

➦ Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

➦ Klage auf Unterlassen einer Verwertung anderer Sicherheiten (Bspw. Lebensversicherungen, Bausparverträge, etc.)

➦ Klage auf Beseitigung und Unterlassen eines SCHUFA-Eintrages

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Aktuelles

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.07.2024 (AZ.: 118 C 15/23) eine Klage auf Zahlung von EUR 4.062,37 aus einem Leasingvertrag nach Zahlungsverzugskündigung mangels Nachweises einer vorherigen Mahnung abgewiesen.

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Das Amtsgericht Bergheim hat mit Urteil vom 31.03.2022 (AZ.: 26 C 170/21) die Kündigung eines Darlehens bei der Team Bank AG für unwirksam erklärt und die Klage der Bank auf Rückzahlung abgewiesen.

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Mit Urteil vom 05.08.2021 (15 O 262/20) hat das Landgericht Köln die Zwangsvollstreckung der Sparkasse Köln Bonn für unzulässig erklärt. Die zuvor erklärte Kündigung des Darlehensvertrages war unwirksam, da die Sparkasse ihrer Kündigung keine Vollmacht beifügte und der Kunde die Kündigung aus diesem Grunde zurückwies.

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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.04.2021 die Klage der Lowell Investment GmbH wegen des Einwandes der Verjährung abgewiesen. Die Commerzbank hatte den beklagten Kunden nicht wirksam in Verzug gesetzt, da die Zinsanpassungsklausel im Vertrag unwirksam war und die Bank es versäumte, eine wirksame Zinsanpassung vorzunehmen.

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Entscheidungen aus unserer Praxis zu Kreditkündigungen

Fehlende Darlegung der Leasinggesellschaft der vertraglichen Abrechnungsbedingungen eines Leasingvertrages bei Zahlungsverzugskündigung.

Unwirksame Kreditkündigung wegen verspäteter Kündigungserklärung. Abweisung einer Vollstreckungsabwehklage einer Bank.

Relevante Vorschriften: § 767 ZPO, §§ 488, 314 BGB

Unwirksamkeit der Kündigung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens der TeamBank AG
Relevante Vorschriften: §§ 498, 130 BGB

Unwirksamkeit einer Darlehensvertragskündigung wegen fehlender Vollmacht (Sparkasse Köln Bonn). Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wegen fehlender Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der Unwirksamkeit der Darlehenskündigung.

Relevante Vorschriften: § 767 ZPO, § 174 BGB

Feststellung der Unwirksamkeit einer Kreditkündigung nach Anerkennung der Bank im Prozess. (Volksbank Düren)

Relevante Vorschriften: § 498 BGB

Unwirksame Kündigung eines Darlehens. Kein Anspruch der Bank auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung. Unzulässige AGB (DSL-Bank)

Unwirksame Kreditkündigung wegen fehlender Vertretungsvollmacht der handelnden Bankmitarbeiter (VR Bank)

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