Individuelle und umfassende Beratung durch spezialisierten Anwalt
Kredit gekündigt? Rechte und Möglichkeiten des Bankkunden
Wir beraten und unterstützen Bankkunden nach der Kündigung eines Darlehensvertrages und der Abwehr einer sich ggf. anschließenden Zwangsvollstreckung. Als erfahrene Prozessanwälte vertreten wir betroffene Kunden vor allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten sowohl bei der Abwehr einer Klage der Bank, als auch bei Aktivprozessen des Bankkunden.
Abwehr rechtswidriger Kündigungen
Eine Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank hat für die betroffenen Kunden weitreichende Folgen. Ob die Kündigung wirksam erfolgt ist, hängt davon ab, ob die Bank die gesetzlichen Vorschriften und die vertraglichen Vereinbarungen zur Vertragskündigung eingehalten hat. Wir beraten und vertreten Bankkunden im Falle einer unberechtigten Kündigung ihres Darlehens.
Kein ordentliches Kündigungsrecht der Bank bei Darlehen mit fester Laufzeit
Die Bank kann den Darlehensvertrag mit fester Laufzeit nur außerordentlich kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein ordentliches Kündigungsrecht hat die Bank bei solchen Krediten nicht. Die Kündigungsvoraussetzungen der Bank sind davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen um ein Verbraucher- oder ein Unternehmerdarlehen handelt.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die Bank kann den Kredit kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Allerdings muss die Bank den Kunden in diesem Fall vor einer Kündigung zum Ausgleich der rückständigen Raten anmahnen.
Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
Kündigt die Bank das Darlehen wegen ausbleibender Zahlungen, hat sie nach der Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Vielmehr wird die Bank durch die Verzugszinsen bereits ausreichend entschädigt.
Erstberatung Kreditkündigung der Bank
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Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
Das Gesetz gibt der Bank in verschiedenen Fällen die Möglichkeit den Vertrag einseitig zu beenden, um ihre berechtigten Interessen zu sichern. Eine Kündigung der Bank kommt in Betracht, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder der Wert der gegebenen Sicherheiten verschlechtert und die Rückzahlung des Kredits hierdurch gefährdet wird.
Was sind die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Vermögensverschlechterung?
➦ Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse: D.h. die Bank muss das Vermögens des Kunden bei Vertragsschluss mit dem bei Kündigung vergleichen
➦ Verschlechterung der Werthaltigkeit der Immobilie: D.h. die Bank muss den objektiven Wert der Immobilie mit dem Wert bei Kündigung vergleichen.
➦ Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs: Eine Kündigung ist aber nur gerechtfertigt, wenn zusätzlich zur Verschlechterung auch die Rückzahlung des Darlehens bei hypothetischer Verwertung aller bestellten Sicherheiten gefährdet ist.
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Wir unterstützen Sie bei der Abwehr rechtswidriger Kreditkündigungen.
Vertragliche Kündigungsrechte der Bank
Nach den AGB der Banken und Sparkassen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere immer dann vor,wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Kreditentscheidung der Bank von erheblicher Bedeutung waren, wenn eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden oder eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit der als Sicherheit hinterlegten Immobilie eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist oder wenn der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung vorn Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommt
Wenn der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des Kunden liegt, muss die Bank den Kunden vor einer Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Die Kündigungsmodalitäten nach den AGB der Banken und Sparkassen entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen.
Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen
Bei Verbraucherdarlehensverträgen wird das Kündigungsrecht der Bank in Fällen des Zahlungsverzugs inhaltlich beschränkt. Insbesondere gelten die folgenden Spezialregelungen:
➦ Ganz oder teilweiser Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen
➦ Bei Verträgen mit Laufzeit von bis zu drei Jahren: Verzug mit mindestens 10 % des Nettodarlehens
➦ Bei Verträgen mit Laufzeit von mehr als drei Jahren: Verzug mit mindestens 5 % des Nettodarlehens
➦ Bei Immobilienkrediten: Verzug mit mindestens 2,5 % des Nettodarlehens
Abwehrmöglichkeiten des Bankkunden
War die Kündigung unwirksam, weil die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Kündigung treuwidrig erfolgte, besteht der Darlehensvertrag ungekündigt fort. Eine hierauf gestützte Zwangsvollstreckung oder ein aus diesem Grunde angedrohter SCHURA-Eintrag ist unzulässig. Betroffene Bankkunden stehen die folgenden Rechtsmittel zur Verfügung:
➦ Klage auf Feststellung des Fortbestehen des Kreditvertrages
➦ Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
➦ Klage auf Unterlassen einer Verwertung anderer Sicherheiten (Bspw. Lebensversicherungen, Bausparverträge, etc.)
➦ Klage auf Beseitigung und Unterlassen eines SCHUFA-Eintrages
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