Individuelle und umfassende Beratung durch spezialisierten Anwalt
Fremdwährungskredit - Kredit in ausländischer Währung
Riskante Darlehensverträge durch Wechselkursschwankungen
Bei risikoreichen Krediten in Fremdwährungen treffen die Bank besondere Aufklärungspflichten. Werden diese verletzt, können dem Darlehensnehmer Schadensersatzansprüche zustehen. Ebenso kann für die Kreditnehmer ein Widerruf des Fremdwährungskredits in Betracht kommen. Wir beraten und vertreten Bankkunden, die einen Fremdwährungskrerdit abgeschlossen haben und bei denen sich das Wechselkursrisiko verwirklicht hat.
Hohes Wechselkursrisiko für Verbraucher
In der Vergangenheit haben einige Banken (insbesondere österreichische und luxemburgische Banken) niedrig verzinste Kredite in Schweizer Franken an deutsche Verbraucher ausgegeben. Die Rückzahlung erfolgt ebenfalls in Franken. Da der Verbraucher jedoch sein Einkommen in Euro bezieht, wird die Rate je nach Wechselkurs höher oder niedriger.
Für Verbraucher versprach ein Fremdwährungsdarlehen durch niedrige Zinsen ein gutes Geschäft. Nachdem die schweizerische Währung jedoch aufgewertet wurde, wurde der scheinbar günstige Kredit zu einer teuren Kostenfalle. Denn durch die Aufwertung der Franken wurde die Darlehensschuld und die monatlichen Raten größer. Bei einem Fremdwährungsdarlehen bestehen daher ganz erhebliche Wechselkursrisiken für den Verbraucher.
Die Pflichten der Bank
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Bank verpflichtet, über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung auf die finanziellen Verpflichtungen des Verbrauchers gegenüber der Bank aufklären. Die Bank muss dem Verbraucher somit verdeutlichen, dass er durch die Kursschwankungen ggf. nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Kredit zurückzuzahlen.
Erstberatung Fremdwährungskredit
Einfache Bezahlung online oder per Überweisung
Qualifizierte Erstberatung
Fachanwalt für Bankrecht
Geprüfte fachliche Qualifikation im Bankrecht
Erfahrene Prozessanwälte
Mehr als 600 Gerichtsverfahren gegen Banken
EuGH: Banken treffen Informationspflichten
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2017 (C-186/16) entschieden, dass Finanzinstitute bei Kreditverträgen verpflichtet sind, den Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um die Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass die Klausel eines Kreditvertrags, nach der der Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, auf die der Kredit lautet, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.
Folgen einer Pflichtverletzung
Hat die Bank nicht umfassend über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Risiken aufgeklärt, entfällt die Klausel, die eine Rückzahlung in der Fremdwährung regelt. Die Bank muss das Darlehen somit als Euro-Darlehen neu berechnen, der Kunde muss das Darlehen dann auch lediglich wie ein Euro-Darlehen zurückzahlen. Das Wechselkursrisiko geht somit auf die Bank über.
Qualifizierte Erstberatung zum Pauschalpreis
✓ Prüfung Ihrer Fallunterlagen durch Fachanwalt für Bankrecht
✓ Telefonisches, persönliches oder digitales Beratungsgespräch
✓ Ausführliche Darstellung der Sach- und Rechtslage, Chancen und Risiken, prognostizierten Kosten und Handlungsmöglichkeiten
✓ Beantwortung Ihrer individuellen Fragen
✓ 100%ige Anrechnung der pauschalen Erstberatungsgebühr auf anschließende Vertretungsgebühren.
Prüfung Ihrer Unterlagen
Einfache Bezahlung online oder per Überweisung
Widerrufsjoker prüfen - Deutsches Widerrufsrecht gilt
Nach europäischem Recht steht dem Verbraucher auch ein Widerrufsrecht deutschem Recht zu. Der Verbraucher muss eine den deutschen Vorschriften entsprechende Widerrufsbelehrung auch von der ausländischen Bank erhalten. Damit gilt für Verträge aus der Zeit vor dem 21.03.2016, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Bank ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Andernfalls dauert das Widerrufsrecht fort. Der Widerruf kann somit auch später, zum Teil auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.
Nach dem Widerruf findet eine vollständige Rückabwicklung statt. Im Rahmen der Rückabwicklung geht das Wechselkursrisiko auf die Bank über.
Deutsche Gerichte zuständig
Verbraucher haben nach europäischem Recht ein Wahlrecht, ob sie die ausländische Bank im Ausland oder bei dem Gericht ihres Wohnsitzes verklagen wollen. Damit kann auch eine ausländische Bank in Deutschland verklagt werden.