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Avalkredit, Garantie & Bürgschaft auf erstes Anfordern
Avalverträge in der Finanzierung
Benötigt ein Bankkunde eine Bürgschaft oder eine Garantie seiner Bank, wird in der Regel ein Avalkredit geschlossen. Es entsteht ein oftmals komplexes Drei-Personen-Verhältnis zwischen Forderungsinhaber, Bürgschafts- oder Garantiebank und dem Bankkunden, bei komplizierte Rechtsfragen entstehen können.
Bankbürgschaft, Mietkautionsbürgschaft und Garantien
Bei einem Avalkredit erhält der Bankkunde kein Geld, sondern die Bonität der Bank. Die Bank gibt für den Kunden eine Bürgschaft oder eine Garantie an einen Dritten (dem Forderungsinhaber) aus, der dies zu einer Bedingung eines Vertrages mit dem Bankkunden gemacht hat oder aus diesem Grunde auf andere Sicherheiten (bspw. Mietkaution) verzichtet. Ein Avalkredit dient aus der Sicht des Bankkunden in der Regel dazu, die eigene Liquidität zu schonen. Im Gegenzug erhält die Bank einen Avalzins bzw. eine Avalprovision. Diese Provisionsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Bank von dem Forderungsinhaber auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Vergütet wird bereits das Risiko, eventuell in Anspruch genommen zu werden.
Inanspruchnahme der Bank (Außenverhältnis)
Das Außenverhältnis, d.h. das Verhältnis zwischen dem Forderungsinhaber und der Bank, basiert in der Regel auf einer Bürgschaft oder einer Garantie. Die rechtlichen Besonderheiten dieser Vertragsformen bestimmen daher auch das Rechtsverhältnis zwischen Forderungsinhaber und Bank. So kann die Bank bei einer Bürgschaft (ausgenommen der Bürgschaft auf erstes Anfordern) dem Forderungsinhaber alle Einwendungen des Bankkunden entgegenhalten (bspw. Zurückbehaltungsrechte, Verjährungseinreden, Sittendwidrigkeitseinreden, etc.). Der Bankkunde wird bei Bestehen von Einreden die Bank auch anweisen, eine Zahlung zu verweigern.
Zudem kann die Bank im Bürgschafts- oder Garantievertrag eine Zahlung auch davon abhängig machen, dass formelle Anforderungen erfüllt sind. Die Bank kann bspw. die Wahrung der Schriftform oder die Vorlage gewisser Nachweise zur Bedingung einer Inanspruchnahme machen. Auch kann die Inanspruchnahme an eine Frist gebunden und nach deren Ablauf unzulässig sein.
Erstattungsanspruch gegen den Kunden (Innenverhältnis)
Leistet die Bank auf eine Inanspruchnahme des Forderungsinhabers, entsteht gegen den Bankkunden ein Aufwendungsersatzanspruch. Der Bankkunde muss den von der Bank verauslagten Betrag an die Bank erstatten.
Darüber hinaus ist der Bankkunde auch verpflichtet, alle Aufwendungen der Bank zu ersetzen, die diese nach den Umständen für erforderlich halten durfte. In Betracht kommen insbesondere gerichtliche oder außergerichtliche Anwaltskosten der Bank. Diese kann sie, soweit erforderlich, dem Bankkunden auferlegen.
Die Aufwendungsersatzansprüche entstehen aber nur, wenn die Inanspruchnahme gerechtfertigt war. Bestand (noch) keine Zahlungspflicht der Bank gegenüber dem Forderungsinhaber, waren die Aufwendungen der Bank nicht erforderlich und ein Erstattungsanspruch entfällt. Prüft die Bank die Einwendungen des Bankkunden also nicht sorgfältig oder versäumt sie es, den Bankkunden über die Inanspruchnahme zu informieren, sodass dieser nicht auf Einwendungen hinweisen kann, kann sie die Erstattung der verauslagten Beträge nicht verlangen.
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Avalzins bzw. Avalprovision / Bearbeitungsgebühren
Die Bank hat einen Anspruch auf einen Avalzins bzw. eine Avalprovision. Dieser Anspruch berechnet sich in der Regel aus einem Prozentsatz der Avalsumme (bspw. 1 % der Avalsumme). Besondere gesetzliche Bestimmungen für die Berechnung der Avalprovision gibt es nicht. Die Grenze des Zulässigen bilden die gesetzlichen Vorschriften zur Sittenwidrigkeit von Verträgen. Liegt die vereinbarte Avalprovision mehr als 100 % über dem marktüblichen Zins, kann eine Sittenwidrigkeit und damit eine Nichtigkeit vorliegen.
Eine neben der Avalprovision verlangte einmalige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr ist jedoch unzulässig, wenn diese nicht individuell ausgehandelt wurde (BGH, Urt. v. 17.04.2018, XI ZR 238/16). Hat der Bankkunde eine solche Gebühr bezahlt, kann er sie zurückverlangen. Die dreijährige Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, indem die Bearbeitungsgebühr an die Bank gezahlt wurde (Bsp: Zahlung am 15.07.2019, Verjährungsbeginn: 01.01.2020 0:00 Uhr, Verjährungsende: 31.12.2022 24:00 Uhr)
Pflichten der Bank
Die Bank ist aus dem Avalkredit dem Bankkunden gegenüber zunächst verpflichtet, dem Dritten eine Bürgschaft oder Garantie zur Verfügung zu stellen, wobei sich die Art und der Umfang der herauszulegenden Haftungsübernahme der Bank aus der Avalvereinbarung ergibt.
Im Falle einer Inanspruchnahme ist die Bank zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Zahlungspflicht verpflichtet. Verletzt sie diese Pflichten, können Schadensersatzansprüche des Bankkunden entstehen oder der Aufwendungsersatzanspruch entfallen. Der Bankkunde hat gegen die Bank aber weder einen Anspruch darauf, die Zahlung an den Dritten vorzunehmen, noch diese zu unterlassen. Die eigene Zahlungspflicht im Außenverhältnis zu bewerten und entsprechend zu entscheiden, steht nur der Bank zu.
Als Nebenpflicht aus dem Avalgeschäft kann die Bank gegenüber dem Bankkunden verschiedene Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen. So muss die Bank bspw. bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern über deren besonderen Risiken aufklären. Welche konkreten Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen hängt vom Einzelfall ab.
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Kündigung des Avalkredites
Die Bank kann den Avalkredit kündigen und sich so der Pflicht zur Herauslage von Bürgschaften oder Garantien entziehen. Wurde eine Bürgschaft oder eine Garantie jedoch bereits ausgegeben, bleibt sie dem Dritten gegenüber verpflichtet. Haben sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert kann sie von diesem die Befreiung von der Bürgschaftsschuld verlangen.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine Sonderform der Bürgschaft, die dem Forderungsinhaber eine besondere Sicherheit gibt. Bei dieser Bürgschaftsform ist es der Bank in der Regel untersagt, dem Zahlungsverlangen des Forderungsinhabers Einwendungen entgegenzuhalten. Die Bank muss zahlen und kann die Einwendungen nur im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, der Forderungsinhaber bspw. eine Zahlung verlangt, obwohl die Forderung schon vom Bankkunden erfüllt wurde.
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist daher auch für den Bankkunden, der im Falle einer Zahlung der Bank deren Aufwendungen zu ersetzen hat, ein großes Risiko.