OLG Nürnberg kippt aktuelle Widerrufsbelehrung
Oberlandesgericht Nürnberg bewertet aktuelle Widerrufsbelehrung als fehlerhaft und stellt Wirksamkeit eines Widerrufs fest.
Mit Urteil vom 01.08.2016 (Az. 14 U 1780/15) kippt das Oberlandesgericht Nürnberg eine aktuelle Widerrufsbelehrung und stellt die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbrauchers fest. Besonders pikant an der Entscheidung des OLGs ist die Tatsache, dass der fehlerhafte Teil der Widerrufsbelehrung aus dem gesetzlichen Belehrungsmuster stammt.
Sachverhalt
Die Verbraucher hatten im November 2010 unter anderem einen Darlehensvertrag über 90.000,00 € bei der beklagten Bank abgeschlossen. In den Vertrag ist eine Widerrufsbelehrung integriert, die den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt bestimmt:
“Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. [...]) erhalten hat.”
Mit Schreiben vom 22.07.2014 erklärten die Kläger den Darlehenswiderruf. Nachdem die Bank den Widerruf abgelehnt hatte, erhoben die Verbraucher Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth, das den Verbrauchern überwiegend Recht gab. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung der Bank zurückgewiesen.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Verbraucher wird nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, wenn der Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt von Pflichtangaben abhängig gemacht wird und diese sodann nur beispielhaft (und unvollständig) aufgezählt werden; denn es belibt dann die Aufgabe des Kunden herauszufinden, welche weiteren (nicht genannten) Pflichtangaben er erhalten haben muss, um den Fristbeginn auszulösen:
"Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird - von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen - nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt."
Auch der Einwand der Bank, nur das gesetzliche Muster abgeschrieben zu haben, ließ der Senat nicht gelten. Dies ändert an der Fehlerhaftigkeit der Belehrung nichts:
"Dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, steht der Annahme, den Klägern wären unzureichende Angaben zur Widerrufsfrist gemacht worden, nicht entgegen. Denn auch das Muster enthält aus den dargestellten Gründen keine tauglichen Angaben zur Frist."
Die Entscheidung des OLG ist für Banken besonders brisant, da der festgestellte Fehler in nahezu allen Widerrufsbelehrungen enthalten ist, die nach dem 10.06.2010 verwendet wurden. Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, können weiterhin tausende Verträge widerrufen werden. Die gesetzliche Einschränkung des Widerrufsrechts zum 21.06.2016 gilt für Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden nicht. Der Widerruf ist daher weiterhin uneingeschränkt möglich.
Aufgrund dieser grundsätzlichen Bedeutung hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser Belehrung ist daher möglich.