Widerruf greift auch nach Beendigung des Darlehensvertrags
OLG Düsseldorf hat in einem Hinweisschreiben darauf hingewiesen, dass der Widerruf auch nach der Rückzahlung des Kredits möglich ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-16 U 31/16) hat in einem Hinweisschreiben umfangreich zu interessanten Fragen im Zusammenhang mit Kreditwiderrufen Stellung genommen. Die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung und die Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre vor der Erklärung des Widerrufs hindern den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers nicht. Damit greift der Widerruf auch nach der Beendigung des Vertrages. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht führte RA David Stader.
Sachverhalt
Unsere Mandantin hatte bei der beklagten Sparkasse in der Zeit von Juni 2004 bis Februar 2005 insgesamt vier Immobilien-Darlehensverträge über insgesamt € 110.000,00 abgeschlossen. Den Darlehensverträgen lag jeweils eine Widerrufsbelehrung bei, die hinsichtlich des Fristbeginns lautete:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Am Ende des Belehrungsformulars ist die folgende Fußnote angebracht:
„2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Im Dezember 2012 löste die Klägerin drei der abgeschlossenen Darlehen durch neue Kredite bei der beklagten Sparkasse ab. Für diese vorzeitige Ablösung verlangte die Sparkasse jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung, insgesamt € 6.161,57. Der Ablösung war jeweils die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung vorausgegangen, in der es unter anderem lautete:
„Gemäß Punkt 2.6 des Darlehensvertrags vom […] kann das Darlehen mit einer Frist von einem Monat zum […] gekündigt werden.
Abweichend hiervon nimmt die Sparkasse eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens per 30.11.2012 gegen Zahlung des sich aus der nachstehenden Abrechnung ergebenden Betrages an:
[…]
Mit der Zahlung des vorgenannten Betrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag abgegolten.“
Im Dezember 2014 erklärte unsere Mandantin, nachdem Sie sich in der Verbraucherzentrale in Remscheid durch RA Lutz Stader beraten ließ, den Widerruf ihrer Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005. Die Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 6.161,57 verlangte unsere Mandantin aufgrund des Widerrufs zurück.
Nachdem die beklagte Sparkasse den Widerruf zurückwies, wurde im Oktober 2015 Klage zum Landgericht Wuppertal erhoben.
Zum Verfahren
Das Landgericht Wuppertal hatte die Klage noch abgewiesen. Der Widerruf 10 ½ Jahre nach dem Vertragsschluss sei rechtsmissbräuchlich und mit dem Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar.
Gegen dieses Urteil legte RA David Stader für unsere Mandantin Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit Hinweisschreiben vom 03.02.2017 legte das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung zu diesem Fall umfangreich dar und kam zu dem Ergebnis, dass der im Jahr 2014 erklärte Widerruf wirksam erfolgte.
Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass die Widerrufsbelehrungen in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15) unzureichend deutlich und damit fehlerhaft sind. Da sich die Sparkasse auch nicht auf die Verwendung des gesetzlichen Musters berufen konnte, wurde die Widerrufsfrist nicht in Lauf gebracht.
Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich
Weiter führt das Oberlandesgericht aus, dass der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich sei. Weder der Gesetzeszweck noch die Tatsache, dass die Bank aufgrund des Widerrufs die Vorfälligkeitsentschädigung erstatten und Zinsen zahlen müsse, macht die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich:
„Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat ferner die Klägerin ihr Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rz. 21- 23, klargestellt hat, kann ein Rechtsmissbrauch nicht damit begründet werden, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen ist. Demnach ist es ohne Belang, dass die Klägerin nach der von der Berufung nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts den Widerruf erklärt haben, um die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuerlangen und für die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungswertersatz zu erhalten.“
Widerrufsrecht ist nicht verwirkt
Auch dem Einwand der Verwirkung wollte das Oberlandesgericht nicht folgen. Die Sparkasse hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts schlicht zu wenig vorgetragen, um das Umstandsmoment der Verwirkung zu belegen. Insbesondere fehlte dem Oberlandesgericht ein Vortrag dazu, inwieweit der Sparkasse durch den späteren Widerruf unzumutbare Nachteile entstanden seien. Die bloße einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrages begründet das Umstandsmoment jedenfalls nicht:
„Keinen Erfolg hat die Beklagte mit dem von ihr erhobenen Einwand der Verwirkung. […] Dies macht aber nicht die tatrichterliche Feststellung des vorgenannten Umstandsmoments entbehrlich (Senat, Urteil vom 25.11.2016 - 1-16 U 5/16, Rz. 50ff). Auch wenn zwischen Zeit- und Umstandsmoment eine gewisse Wechselwirkung bestehen mag (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rz. 43), ist selbst bei einer Zeitspanne von 13 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerrufserklärung noch die Feststellung des Umstandsmoments erforderlich (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rz. 7 und 42). […] Wie bereits ausgeführt, würde es der Zwecksetzung des Widerrufs, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, den Vertrag beendigen zu können, ohne die ggf. härteren Rechtsfolgen anderer Beendigungsgründe hinnehmen zu müssen, widersprechen, allein dem Umstand, dass die Darlehensverträge Nm. 715, 723 und 662 auf Wunsch der Klägerin vorzeitig beendet worden sind, solches Gewicht beizumessen, dass auf andere für das Umstandsmoment sprechende Umstände verzichtet werden könnte. […] Auch die Zeitspanne von rund zwei Jahren zwischen der Beendigung der Darlehensverträge Nrn. 715, 723 und 662 und dem Widerruf führt nicht ohne weiteres zur Bejahung des Umstandsmoments, da selbst bei einer Zeitspanne von 7 Jahren zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung das Umstandsmoment ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zweifelsfrei bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501 /15, Rz. 7 und 42). Ohne substantiierte Darlegungen der Beklagten dazu, dass ihr durch die Zurückhaltung des Widerrufs über den Zeitpunkt der Beendigung der Darlehensverträge hinaus ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei, kann daher das Umstandsmoment nicht bejaht werden.“
Aufhebungsvereinbarung hindert Widerruf nicht
Auch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung steht dem späteren Widerruf nicht entgegen, da diese keine Regelung in Bezug auf die Ansprüche aus der Wandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis beinhaltet und der Darlehensvertrag durch die Vertragsaufhebung nicht beendet, sondern nur modifiziert wird:
"Da das Widerrufsrecht den Zweck hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag durch den Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Beendigungsgründen ggf. weniger günstigen Rechtsfolgen in Kauf nehmen zu müssen, bleibt ihm das Widerrufsrecht auch dann erhalten, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich beenden, es sei denn, sie vergleichen sich zugleich über das Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 28). Letzteres ist nicht der Fall gewesen. In der Regel erschöpft sich ein Aufhebungsvertrag in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in der Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, NJW 1997, S. 2875, 2876). Schon der Wortlaut des in den Aufhebungsvereinbarungen jeweils enthaltenen Passus „Mit der Zahlung ... sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag abgegolten." spricht gegen einen solchen Vergleich, weil ,,Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis" gerade nicht erwähnt werden."
Im Ergebnis sei die Klage daher in Höhe eines Betrages von € 15.173,62 begründet.
Die von uns im Jahr 2015 noch vertretene Auffassung, die Bank schulde Nutzungsersatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz lehnte das Oberlandesgericht im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15) ab. Die Bank schuldet nur Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.