Sparkasse KölnBonn verliert vor dem OLG Köln
OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Sparkasse KölnBonn gegen ein Urteil des LG Köln weit überwiegend zurückweisen möchte.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 16.11.2017 (I-4 U 30/17) darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Sparkasse KölnBonn gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 (15 O 293/16) weit überwiegend zurückweisen möchte. Der erkennende Senat hält den drei Monate nach der Ablösung erklärten Widerruf insbesondere nicht für verwirkt. Damit verliert die Sparkasse ein weiteres Verfahren.
Sachverhalt
Im August 2008 hatten die von RA David Stader vertretenen Verbraucher einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihres Eigenheims abgeschlossen. Im Juli 2015 erfolgte der Verkauf der Immobilie. Die Ablösung des Darlehens erfolgte aus dem Verkaufserlös. Die Sparkasse KölnBonn erhob eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 5.136,59 und eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 150,00.
Drei Monate nach der Veräußerung widerriefen die Verbraucher ihren Darlehensvertrag und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr. Den Widerruf stützten die Kläger auf einen Fehler in der Widerrufsbelehrung, welche die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen ließ.
Zum Verfahren
Nachdem die Sparkasse KölnBonn die Ansprüche der Verbraucher zurückwies, wurde Klage auf Zahlung von € 7.975,70 zum Landgericht Köln erhoben. Das Landgericht gab dieser Klage vollständig statt.
Gegen dieses Urteil legte die beklagte Sparkasse das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Die Sparkasse vertrat weiterhin die Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Widerruf, drei Monate nach der Ablösung ohnehin verwirkt war.
Das Oberlandesgericht hat nun darauf hingewiesen, dass es die Berufung überwiegend für unbegründet hält. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. V. 12.07.2016, XI ZR 564/15) können keine Zweifel daran bestehen, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht.
Auch den Einwand der Verwirkung lehnt das Oberlandesgericht ab. Die bloße Ablösung des Darlehens begründet die Verwirkung nicht. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die ein Vertrauen der Bank auf das Ausbleiben des Widerrufs dokumentieren. Diese darzulegen und zu beweisen ist Sache der Bank.