DKB verliert erneut vor dem OLG Brandenburg
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt mit Urteil vom 20.01.2016 (4 U 79/15) die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung der DKB.
Mit dem Urteil des 4. Zivilsenats hat das Oberlandesgericht Brandenburg die bisher verbraucherfreundliche Rechtsprechung gegen die DKB fortgesetzt. Die DKB verliert damit erneut vor dem OLG Brandenburg.
DKB kann sich nicht auf Musterverwendung berufen
Die bereits bekannten Fehler wurden abermals bestätigt. Die DKB kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass damals geltende Muster verwendet zu haben. Denn hätte die DKB das Muster verwendet, so würde ihre Widerrufsbelehrung als richtig gelten. Dem hat das OLG (abermals) eine Absage erteilt. Die Formulierung "Der Lauf der Frist für den Widerruf...", das Weglassen der Unterüberschriften "Widerrufsrecht" und die falsche Anwendung der Gestaltungshinweise im Abschnitt zu finanzierten Geschäften lässt die Richtigkeitsfiktion der Musterverwendung entfallen.
Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt, der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich
Darüber hinaus hat sich das OLG umfassend mit der Frage der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auseinandergesetzt. Die DKB hatte der dortigen Klägerin vorgeworfen, dass sie den Widerruf nur zur Verbesserung ihrer Zinssituation ausgeübt habe und dass dieses Vorgehen vom Gesetzeswerk nicht abgedeckt sei. Das OLG stellt zwar nicht in Abrede, dass die Klägerin diese Motivation hatte, hält den Einwand aber für unerheblich. Denn das Widerrufsrecht ist gerade nicht an das Vorliegen besonderer Gründe geknüpft, sondern kann frei aus jedem erdenklichen Grund ausgeübt werden. So das OLG wörtlich:
"Dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin möglicherweise – keineswegs fernliegend – den Widerruf im Hinblick auf das zwischenzeitlich erheblich gesunkene Zinsniveau und die hierdurch eröffneten Möglichkeiten des Abschlusses eines (zins)günstigeren Darlehensvertrages erklärt hat, kommt für die Prüfung der Verwirkung entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der von der Beklagten (noch) im Verhandlungstermin vertretenen Auffassung keine maßgebliche Bedeutung zu, da es bei der Ausübung einer eingeräumten Widerrufsmöglichkeit grundsätzlich keine Rolle spielt, ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben. Von dieser Sichtweise in Fällen einer vom Unternehmer verursachten zeitlich unbeschränkten Widerrufsmöglichkeit eine Ausnahme zu machen, besteht kein sachlicher Grund."
Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmt
Auch die Rechtsfolgen bestimmt das OLG eindeutig wie folgt:
- Die Bank erhält das Nettodarlehen zurück zzgl. einer marktüblichen Verzinsung bis zum Widerruf auf die jeweils noch offene Darlehenssumme
- Der Kunde erhält seine Raten zurück zzgl. Nutzungsersatz auf alle Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % Punkten über dem Basiszinssatz.
- Die nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen muss die Bank ebenfalls erstatten.
In dem Fall vor dem OLG ergab sich durch den Widerruf neben der eingesparten Vorfälligkeitsentschädigung (ca. € 13.000,-) ein Vorteil der Klägerin i.H.v. € 7.054,20.