BGH: 10 jährige Zuteilungsreife berechtigt zur Kündigung
Mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 hat der BGH den Bausparkassen eine Kündigungsbefugnis nach 10 jähriger Zuteilungsreife bescheinigt.
BGH billigt Kündigung eines Bausparvertrages
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen berechtigt sind, einen Bausparvertrag nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Eintritt der Zuteilungsreife wirksam sind. Der BGH begründet sein Urteil damit, dass es sich bei einem Bausparvertrag in der Sparphase um einen umgekehrten Darlehensvertrag handelt. D.h. die Bausparkasse ist bezogen auf die Bausparraten des Kunden Darlehensnehmer und der Kunde Darlehensgeber. Da der BGH den Vertrag in dieser Phase als Darlehensvertrag qualifiziert, stehen der Bausparkasse auch die Rechte eines Darlehensnehmers zu, inkl. des Rechts, den Darlehensvertrag 10 Jahre nach der vollständigen Inanspruchnahme mit einer Kündigungsfrist von 10 Jahren zu kündigen.
Verbraucherschützer scheitern vor dem BGH
Verbraucherschützer konnten sich somit ihrer Rechtsauffassung in diesem Punkt nicht durchsetzen. Das Urteil gibt den Bausparkassen jedoch keinen Persilschein dafür, gutverzinste Bausparverträge zu kündigen. Es muss weiter im Einzelfall geprüft werden, ob die Kündigung einer Bausparkasse gerechtfertigt ist.