BGH: Widerrufsbelehrung der Sparda-Banken unwirksam

BGH verurteilt Sparda-Bank Baden-Württemberg aufgrund der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

In einem neuen Urteil des BGH (Urteil v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15) wurde eine Widerrufsbelehrung der Sparda-Banken für unwirksam erklärt und die Bank aufgrund ihrer Verwendung verurteilt.

Sachverhalt

Dem BGH-Verfahren lag die nachfolgende Widerrufsbelehrung zugrunde:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  • ein Exemplar der Widerrufsbelehrung
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Ausführungen des Berufungsgerichts bestätigt und die Sparda-Bank verurteilt. Die Widerrufsbelehrung in den Sparda-Bank-Verträgen enthält Fehler.

Die Widerrufsbelehrung genügte bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist durch die Formulierung „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem ist die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist zweideutig. Zwar genügten die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots. Dennoch ergibt sich die Zweideutigkeit bezüglich der Länge der Widerrufsfrist daraus, dass die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn insofern nicht hinreichend deutlich waren. Grundsätzlich sind bei dieser Beurteilung die konkreten Umstände des Vertragsschlusses für die Bewertung der Widerrufsbelehrung irrelevant. Für die Anwendung dieser Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, wo der Vertrag unterzeichnet wurde. 

Negative Feststellungsklage zulässig

Darüber hinaus stellte der BGH mit diesem Urteil klar, dass eine negative Feststellungklage grundsätzlich zulässig ist. Eine Leistungsklage hat demzufolge in solchen Fällen keinen Vorrang. Damit ist der wohl kostengünstigste Klageweg für Verbraucher weiter eröffnet.

Fazit

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu einer Widerrufsbelehrung der Volks- und Raiffeisenbank (Urteil v. 21.02.2017 – XI ZR 381/16).  Die Bank darf demnach nach Zugang des Widerrufs keine Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgungen mehr geltend machen.  Für Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag mit einer entsprechenden Widerrufsbelehrung haben, sind die Chancen auf Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Widerruf aufgrund dieser Entscheidung deutlich gestiegen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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