BGH-Urteil: Widerrufsbelehrung der VR-Bank fehlerhaft
Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung der VR-Bank . Verbraucher können Rechte einklagen. Kostenlose Erstberatung
Mit BGH-Urteil vom 14.03.2017 (XI ZR 442/16) wurde eine Widerrufsbelehrung der VR-Bank gekippt. Verbraucher, die ihren Widerruf bereits erklärt, ein Vorgehen trägt zur allgemeinen Rechtssicherheit bei.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung enthielt auszugsweise die folgende Formulierung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift de Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“
Zudem war eine erkennbar an den Verbraucher gerichtete Fußnote "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß §355 Abs.2 Satz2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" vorhanden.
Belehrungsfehler
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Fußnote im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" hinreichend deutlich macht, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. Hierauf lässt sich ein Fehler entgegen der Ansicht vieler Oberlandesgerichte nicht stützen. Dennoch ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Die Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ ist nicht eindeutig genug. Hieraus geht für den Darlehensnehmer nicht klar hervor, dass die Frist des Widerrufs durch die Erklärung des Darlehensnehmers in Gang gebracht wird.
Aufgrund der Abweichung der Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterbelehrung kann sich die VR-Bank auch nicht auf die gesetzliche Fiktion der Richtigkeit berufen.
Verwirkung
Grundsätzlich ist ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass sich das Vorliegen einer Verwirkung nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet. Hierbei ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben.
Fazit
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und sorgt weiter für Rechtssicherheit. Für Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag mit einer entsprechenden Widerrufsbelehrung haben, sind die Chancen auf Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Widerruf aufgrund des Urteils deutlich gestiegen.