BGH dämpft Hoffnungen von Verbrauchern
Der BGH lehnt den Widerruf von Autokrediten in zwei Fällen ab. In anderen Konstellationen bleibt ein Widerruf aber denkbar.
BGH konkretisiert Umfang der Informationspflicht von Autobanken
Die mit Spannung erwarteten Urteile des Bundesgerichtshof zu zwei Widerrufsbelehrungen in Autofinanzierungen bringen für Verbraucher Ernüchterung. Der BGH hält die von den Verbrauchern angegriffenen Punkte für ordnungsgemäß und weist die Widerrufe zurück. Damit dämpft der BGH die Hoffnungen der Verbraucher auf eine positive Klärung, wobei klarzustellen ist, dass eine allgemeingültige Entscheidung für alle Verträge und Konstellationen vom BGH nicht getroffen wurde.
Sachverhalt
In den beiden BGH-Verfahren stritten die Parteien jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der mit dem Fahrzeugkauf abgeschlossenen Autofinanzierungen.
Die Autofinanzierungen enthielten jeweils einen Passus, indem es heißt, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs "den vereinbarten Sollzins zu entrichten" habe. Weiter heißt es in den Widerrufsbelehrungen, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag im Widerrufsfall "0,00 EUR" betrage, obwohl Sollzinssätze i.H.v. 3,92 % vereinbart wurden. Ebenso enthalten die Verträge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) zusteht. Auch die Angaben zur im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung sind nur beispielhaft im Darlehensvertrag wiedergegeben.
Die klagenden Verbraucher erklärten im Jahr 2017 den Widerruf ihrer Autofinanzierungen und beriefen sich darauf, dass die Informationen der Bank unzutreffend seien. Zum einen sei die Angabe von 0,00 EUR falsch, da der Sollzinssatz 3,92 % betrage. Jedenfalls sei es verwirrend zunächst davon zu sprechen, dass im Widerrufsfall der Sollzinssatz zu zahlen sei und sodann den Tageszins mit 0,00 EUR anzugeben. Darüber hinaus vertraten die Verbraucher die Ansicht, dass im Vertrag auf das außerordentliche Kündigungsrecht hätte hingewiesen werden müssen. Ebenso seien die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unvollständig.
Den Widerruf akzeptierten die Autobanken nicht, sodass Klageverfahren eingeleitet wurden.
Entscheidungen der I. und II. Instanz
In den ersten beiden Verfahren hatten die Klagen keinen Erfolg. Die Gerichte sahen die Angabe 0,00 EUR weder als falsch, noch als verwirrend an. Auch seien die Banken nach den Ansichten der Vorinstanzen weder verpflichtet auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen, noch alle Parameter der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben. Da diese Rechtsfragen in der Rechtsprechung aber umstritten waren, ließ das Oberlandesgericht Köln die Revision zum BGH zu.
BGH weist Widerrufe zurück
Der BGH hat diese Revisionen mit Urteilen vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) nunmehr zurückgewiesen. Der BGH folgt der Ansicht des OLG Köln, dass die Angabe von 0,00 EUR nicht zu einer Irritation des Kunden führen könne. Vielmehr würde ein "normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist" die Belehrung dahin verstehen, "dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind."
Ebenso schreibe das Gesetz weder vor, dass die Bank einen Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung in den Vertrag aufnehmen, noch allumfassenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung machen müsse.
Urteil betrifft aktuelle Verfahren nur zum Teil
Die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs besteht aber auch nach der Entscheidung des BGH. Die dort entschiedenen Fallgruppen betreffen nur einen Teil der Verträge und der laufenden Verfahren. In vielen Verträgen finden sich andere oder weitere Punkte, die von Gerichten bereits als Fehlerhaft bewertet wurden. Ob ein Widerruf möglich ist, muss daher nach wie vor im Rahmen einer individuellen Prüfung des jeweiligen Darlehensvertrags geprüft werden.