OLG Hamm bestätigt Widerruf eines Immobiliendarlehens
Aufgrund eines wirksamen Widerrufs muss Bank trotz Aufhebungsvereinbarung die Vorfälligkeitsentschädigung von 5.999,00 EURO erstatten.
Sachverhalt:
Die Kläger lösten ihr Darlehen im Jahr 2009 vorzeitig ab und zahlten nach Aufhebungsvereinbarung hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Im Jahr 2013 widerriefen die Kläger das Darlehen und forderten die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.
Zum Verfahren:
Das Landgericht Essen hatte die Klage noch abgewiesen. Die Kläger hatten mit ihrer Berufung vor dem OLG Hamm erfolgt. Die Berufungsrichter haben den Widerruf des Immobiliendarlehens des Verbrauchers bestätigt.
Die Bank wollte dem Widerruf und dem Rückzahlungsverlangen die geschlossene Aufhebungsvereinbarung entgegen halten. Ferner sei das Widerrufsrecht nach der vollständigen Rückzahlung verwirkt. Dem erteilte das OLG Hamm eine Absage. Die Verwirkung ist nach Ansicht des erkennenden Senats bereits deshalb abzulehnen, da die Bank die Situation durch die mangelhafte Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt hatte. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank auf das Ausbleiben des Widerrufs konnten die Richter folgerichtig nicht erkennen.