AG Köln zum Leasingvertrag: Keine Kündigungsabrechnung ohne Mahnung

Voraussetzungen einer Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs nicht dargelegt. Amtsgericht weist Zahlungsklage der Leasingbank ab.

Fehlende Mahnung hindert Anspruch der Leasingbank

Die CA Auto Bank ist mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Köln gescheitert, in der sie von einer Kundin eine Zahlung von EUR 4.062,37 verlangte. Diese Summe sollte nach einer Kündigung gemäß den AGB der Bank fällig werden. Doch die Kundin, vertreten durch Fachanwalt David Stader, konnte erfolgreich argumentieren, dass eine Mahnung fehlte, die Voraussetzung für den Zahlungsanspruch gewesen wäre.

Hintergrund der Klage

Die Kundin hatte über das inzwischen insolvente Autohaus Dirkes in Köln einen Leasingvertrag für einen Fiat 500 bei der CA Auto Bank abgeschlossen. Kurz nach der Fahrzeugübergabe traten jedoch Mängel auf, weshalb sie den Vertrag im August 2019 kündigte. Im Januar 2020 kündigte daraufhin die CA Auto Bank den Vertrag ebenfalls, da sie der Kundin einen Zahlungsverzug vorwarf. Allerdings erhielt die Kundin keine Mahnungen.

Nachdem sie das Fahrzeug zurückgegeben hatte, hörte sie über zwei Jahre nichts mehr von der Bank und ging davon aus, dass die Angelegenheit erledigt sei. Doch im Mai 2022 forderte die Leasingbank plötzlich die Zahlung von EUR 4.062,37 aufgrund der Kündigung und ihrer Leasingbedingungen. Als die Kundin sich weigerte zu zahlen, brachte die Bank den Fall vor das Amtsgericht Köln.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Köln wies die Klage der CA Auto Bank mit Urteil vom 05.07.2024 (Az.: 118 C 15/23) vollständig ab. Das Gericht stellte fest, dass die Bank die Voraussetzungen des Leasingvertrags nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Laut den eigenen Bedingungen der Bank wäre eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Kundin mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten im Verzug gewesen wäre und mindestens 10 % der gesamten Leasingraten ausstehend gewesen wären. Zudem hätte die Bank eine zweiwöchige Frist zur Zahlung setzen müssen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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